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07.10.2021

Bundesarbeitsgericht: Arbeitgeber dürfen Krankschreibungen nach Kündigungen anzweifeln

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gilt als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel für die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Durch die Vorlage ist der Arbeitnehmer von der Arbeit unter fortlaufender Lohnzahlung freigestellt. Durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 08.09.2021 hat der Arbeitgeber die Krankmeldung seiner Mitarbeiterin angezweifelt und Recht bekommen – er musste daraufhin kein Gehalt für die Dauer der Krankmeldung zahlen.
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Im konkreten Fall hat eine Mitarbeiterin das Arbeitsverhältnis mit ihrem Arbeitgeber am 08. Februar gekündigt. Das Arbeitsverhältnis sollte folglich zum 22. Februar enden. Gleichzeitig meldete sich die Mitarbeiterin mit Datum vom 08. Februar für die Dauer des restlichen Beschäftigungszeitraums, mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung krank – sie hätte vor einem Burnout gestanden. Ihr Arbeitgeber wollte ihr daraufhin kein Gehalt mehr zahlen und kannte die AU nicht an.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gab der Mitarbeiterin, die ihrerseits ordnungsgemäß krankgeschrieben war, recht. Der Arbeitgeber legte allerdings Revision ein, indem er den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Frage stellte. Die Mitarbeiterin wiederum musste dann beweisen, dass sie wirklich arbeitsunfähig gewesen ist (beispielsweise durch Entbindung der Schweigepflicht des behandelnden Arztes).
Da auch das Bundesarbeitsgericht in diesem Fall Zweifel an der Bescheinigung hatte, da der letzte Krankheitstag identisch war mit dem letzten Arbeitstag der Arbeitnehmerin, wurde die Klage seitens der Arbeitnehmerin abgewiesen.
Letzten Endes entschied das Gericht also zugunsten des Arbeitgebers, der seiner Mitarbeiterin tatsächlich für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit kein Gehalt mehr zahlen musste.
Für Arbeitgeber bedeutet dieses Urteil nun, dass sie durchaus berechtigte Zweifel an einer AU geltend machen können. Arbeitnehmer andererseits sollten sich im Streitfall rechtliche Unterstützung einholen.
29.09.2021

Wenn das Internet nichts vergisst... was passiert nach meinem Tod mit meinen digitalen Daten?

Email-Adressen, Online-Banking, Social Media Accounts, Streamingdienste – wir nutzen Unmengen an digitalen Daten und existieren in gewisser Weise über den Tod hinaus. Die Pflege des digitalen Nachlasses, kann daher durchaus sinnvoll sein. Da es noch keine gesetzliche Regelung zum digitalen Erbgut gibt, sollte dieser Teil des Nachlasses im besten Falle im Testament berücksichtigt sein.
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Hier kann, der Übersicht halber, beispielsweise eine Liste erstellt werden, welche Seiten aktiv genutzt werden. Anschließend kann eine Liste mit Zugangsdaten und Passwörtern zusammengetragen werden, die es dem Nachlassverwalter, bzw dem Erben, einfacher machen, den Überblick zu behalten. Im Testament kann dann festgelegt werden, welche Online-Konten und Daten gelöscht werden oder bestehen bleiben sollen, und auf welche Daten Familienmitglieder nicht zugreifen sollen. Natürlich kann hierbei im Testament bestimmt werden, wer sich um die Umsetzung des digitalen Testamentes kümmern soll.
 
Einige Plattformen, wie beispielsweise Facebook, Instagram oder Google bieten bereits eine vorsorgliche Nachlassverwaltung an.
Es besteht die Möglichkeit, sowohl Facebook als auch Instagram- Konten in einen „Gedenkzustand“ zu versetzen. Hierzu muss der Support der jeweiligen Plattform kontaktiert werden und über den Tod des Nutzers informiert werden. Hierzu ist meist ein Todesnachweis zu erbringen. Das jeweilige Konto erscheint dann nicht mehr öffentlich.
Auch bei Google können Nutzer einstellen, was mit ihrem Konto bei längerer Inaktivität passieren soll.
 
Anders verhält es sich bei Streaming- und Abo-Dienstleistern, da digitale Dateien nicht eindeutig vererbbar sind. iTunes, Spotify oder Audible verkaufen Nutzungslizenzen, die eindeutig an ein Konto gebunden sind. Diese Nutzungslizenzen zu erben und quasi die Zugangsdaten weiterzugeben, ist bei den meisten Streaming-Diensten untersagt. Inwiefern diese Weiterhabe von Zugangsdaten auch für Erben eingeschränkt ist, wurde noch nicht eindeutig geklärt.
 
Es ist daher ratsam, auch das digitale Erbe im Testament und Nachlass eindeutig zu regeln.
07.09.2021

Kein Gehalt bei Corona-Quarantäne wegen fehlender Impfung?

Nachdem sich Bundesgesundheitsminister Jens Spahn offen für eine Gesetzesänderung bezüglich der Abfrage des Impfstatus auf der Arbeit gezeigt hat, sollen auch die Lohnfortzahlungen bei Quarantäne für Ungeimpfte eingeschränkt werden.
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Nach der großen Impfstoffknappheit zu Beginn des Jahres, kann sich nun jeder, der möchte, gegen Corona impfen lassen. Diese Impfung ist weiterhin freiwillig und nicht verpflichtend. Wer das Impfangebot jedoch bewusst nicht annimmt und sich deshalb in Corona-Quarantäne begeben muss, riskiert unter Umständen seine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber.
Im Infektionsschutzgesetz ist geregelt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, wenn er unverschuldet in Quarantäne muss, in den ersten sechs Wochen seinen Lohn weiterzahlen muss. Der Arbeitgeber wiederum kann sich dieses Geld dann von den Länderbehörden wieder zurückholen.
 
Seit dem 01.03.2020 gibt es allerdings einen Zusatz zu diesem Gesetz der besagt, dass kein Anspruch auf eine Quarantäne Entschädigung besteht, wenn die Quarantäne durch eine Impfung hätte vermieden werden können. Ausgenommen hierbei sind natürlich Arbeitnehmer, die sich nicht impfen lassen können und demnach „unverschuldet ungeimpft“ sind.
Um zu prüfen, ob der Arbeitnehmer in einem solchen Fall einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, muss der Arbeitgeber den Impfstatus abfragen können. Wie schon beschrieben, ist die Rechtslage hier (noch) nicht eindeutig. Es kann aber durchaus denkbar sein, dass der Arbeitgeber in diesem Fall einen Anspruch auf eine Auskunft hat, wenn ohne diese Auskunft Nachteile entstehen können.
 
Gleichzeitig stellt sich auch die Frage, ob Arbeitgeber ungeimpften Personen, die an Covid 19 erkranken die Lohnfortzahlung verweigern kann.
 
Bis die Rechtsprechung in diesen Themen Klarheit geschaffen hat, sollte der Einzelfall von einem Fachanwalt geprüft werden.
03.09.2021

Geimpft, genesen, getestet?

Die 3G-Regelung ist momentan in aller Munde – aber gilt sie auch am Arbeitsplatz? Der Impfnachweis bringt in vielerlei Hinsicht im öffentlichen Leben Erleichterungen mit sich und spielte bisher im Arbeitsleben nur in medizinischen Bereichen eine Rolle.
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Für bestimmte Tätigkeiten können hier nur immunisierte Mitarbeiter eingeteilt werden. Demnach darf der Arbeitgeber zu diesem Zwecke den Impfstatus seiner Mitarbeiter abfragen.

Ein generelles Recht dem Impfstatus der Mitarbeiter abzufragen, hat der Arbeitgeber allerdings nicht. Eine derartige Auskunftspflicht würde gegen die im Grundgesetzt festgeschriebenen Persönlichkeitsrechte verstoßen.
Zwar hat die Regierung den Arbeitsschutz u.a. durch verpflichtende Hygienekonzepte, zu Zeiten von Corona verschärft, damit Betriebe nicht zu Corona – Hotspots werden, eine generelle Abfrage wäre allerdings in dem Fall ein massiver Eingriff in die Privatsphäre.

Das könnte sich allerdings noch ändern. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn zeigte sich offen für eine solche Abfrage: „Wenn alle im Großraumbüro geimpft sind, kann ich damit anders umgehen, als wenn da 50% nicht geimpft sind“. Ob und wann diese Vorstellung umgesetzt wird und werden kann, steht jedoch noch offen.

Es darf seitens des Arbeitgebers folglich auch keine generellen Vergünstigungen für Geimpfte geben, denn die Arbeitsschutzverordnung verbietet es, Beschäftigte aufgrund einer solchen Information unterschiedlich zu behandeln. Theoretisch könnte der Arbeitgeber zwar vereinzelte Vergünstigungen für Geimpfte gewähren, wenn beispielsweise die Kantine nur für „3G Mitarbeiter“ zugänglich wäre, dies würde jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit den Betriebsfrieden stören.

In Rechtsfragen rund um Corona herrscht allerdings oft Uneinigkeit – so auch in diesem Fall. Während die einen die Offenbarungspflicht begrüßen, lehnen die anderen eine solche strikt ab. Höchstrichterliche Urteile (wie beispielsweise vom Bundesarbeitsgericht) gibt es noch nicht.

Update 03.09.2021: Die große Koalition um Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat beschlossen, dass Arbeitgeber in „sensiblen Bereichen“ dem Impfstatus der Beschäftigten abfragen dürfen. Konkret fallen unter diese Bereiche Pflegeheime, Kitas oder Schulen.

23.08.2021

„Thank you for travelling with Deutsche Bahn.”

…oder eben manchmal nicht. Ab der Nacht zum Montag um 2 Uhr bestreikt die Lockführergewerkschaft GDL den Personenverkehr bis voraussichtlich 2 Uhr in der Nacht von Dienstag auf Mittwoch. Besonders ärgerlich ist das natürlich während der Sommerferien und Urlaubszeit, wenn man seine Reise mit der Bahn geplant hat. Damit der Streik die Stimmung trotzdem nicht allzu sehr trübt, möchten wir gern darüber informieren, welche Rechte Reisende bei Verspätungen und Ausfällen haben.
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Bahnreisende, die zwischen dem 23. und 25. August ein Ticket im Fernverkehr gebucht haben, können dies seit dem 20.08 bis 04.09 flexibel nutzen, heißt es auf der Website der Bahn. Flexibel bedeutet in dem Fall, dass Reisende einen anderen Zug nehmen dürfen, wenn der ursprünglich gebuchte ausfällt. Auch bei (Super-)Sparpreisen ist die Zugbindung aufgehoben und Sitzplatzreservierungen können kostenlos umgetauscht werden. Wer gar nicht reisen kann oder möchte, kann sein bereits gebuchtes Ticket inkl. Sitzplatzreservierung kostenfrei stornieren. Der vollständige Betrag wird dann erstattet.
 
Bahntickets für den Nahverkehr, die vor dem Streikbeginn am 23.08 gekauft wurden, können „sofort/oder bis einschl. 04.09 ggf. über einen anderen Weg genutzt werden“. Wer also beispielsweise einen ICE statt einer Regionalbahn nimmt, muss zunächst den Aufpreis bezahlen und sich die Kosten dann im Nachhinein über das Reisezentrum erstatten lassen. (Ausgenommen Ländertickets oder Quer-durchs-Land-Ticket). Kommen Bahnreisende wegen des Streiks mindestens 60 Minuten verspätet am Zielbahnhof an und treten die Reise daher gar nicht erst an, wird außerdem der Ticketpreis auch hier zu 100% erstattet.
 
Die generelle Regelung bei Verspätungen besagt, dass Reisende ab 60 Minuten Verspätung am Zielbahnhof 25% und ab 120 Minuten 50% des Ticketpreises für die einfache Fahrt erstattet bekommen. Kostet ein Ticket für die Hin und Rückfahrt beispielsweise 80€, bekommt der Reisende 10€ Entschädigung bei einer Verspätung von 60 Minuten.
Diese Entschädigung gilt übrigens auch für Bahnkunden mit Monatsticket oder Zeitfahrkarten. Hier gilt pauschal ab 60 Minuten Verspätung folgende Entschädigung: Bei Zeitkarten in der 2. Klasse 5€, bei der Bahncard 100 dagegen 10€. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass die Bahn erst Beträge ab 4€ erstattet. Besitzer von Länder-Tickets, Quer-durchs-Land-Tickets o.ä. müssen ggf. Belege für mehrere Verspätungen vorlegen (hier liegt die Entschädigung bei 1,50€).
 
Außerdem erstattet die Bahn die Kosten für andere Verkehrsmittel (bspw. Taxi), wenn die planmäßige Ankunftszeit zwischen Mitternacht und 5 Uhr morgens liegt und die erwartete Verspätung bei mindestens 60 Minuten liegt. Sie zahlt auch dann, wenn die letzte fahrplanmäßige Verbindung ausfällt und der Zielbahnhof ohne Taxi nicht mehr bis 24 Uhr erreicht werden könnte.
Bei Reisenden, die durch den Ausfall eine Weiterfahrt gar nicht mehr wahrnehmen können, erstattet die Bahn unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Übernachtungskosten.
 
Übrigens, ist „die Bahn hat gestreikt“ kein gutes Argument, um der Arbeit fernzubleiben oder unpünktlich zu erscheinen. Arbeitnehmer müssen „alles Zumutbare“ unternehmen, um pünktlich zu sein. Bahnstreiks, die voraussehbar oder gar angekündigt sind, müssen vom Arbeitnehmer eingeplant werden.
17.08.2021

Muss ich eigentlich auch im Urlaub für meinen Arbeitgeber erreichbar sein?

Nein. Das heißt, es kommt drauf an. Jeder Arbeitnehmer freut sich auf die schönste Zeit im Jahr – Urlaubszeit. Einfach mal abschalten, genießen und erholen vom Arbeitsalltag. Und dann ruft der Chef an.
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Gemäß § 1 BurlG hat jeder Arbeitnehmer ein Recht auf bezahlten Erholungsurlaub. Wer im Urlaub ständig erreichbar sein muss, kann sich folglich allerdings nicht erholen, wenn ständig damit gerechnet werden muss, dass der Arbeitgeber sich per Telefon, Email oder per SMS auf dem Geschäftshandy meldet.
Arbeitnehmer müssen Abstand von der Arbeit gewinnen können. Auch dann, wenn sie über ein Diensthandy verfügen.
 
Somit sind ebenfalls Klauseln in Arbeitsverträgen, die eine permanente Erreichbarkeit im Urlaub vorschreiben, unwirksam – so urteilte das Bundesarbeitsgericht vom 20.06.2000. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass sich diese Vorschrift lediglich auf den im Bundesurlaubsgesetz geregelten Mindesturlaub pro Jahr bezieht. Für zusätzlichen Urlaub können daher Sonderregelungen gelten.
 
Natürlich gibt es auch hier Ausnahmen. Wenn es sich um Notfälle handelt, dann darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Umständen auch in seiner arbeitsfreien Zeit kontaktieren. Die Erledigung der Aufgabe ist in einem solchen Fall dann jedoch entsprechend zu vergüten.
Wann ein solcher „Notfall“ vorliegt lässt sich pauschal allerdings nicht beantworten und muss im konkreten Einzelfall beurteilt werden.
 
Das gleiche gilt natürlich auch andersrum. Auch Führungskräfte müssen in ihrem Erholungsurlaub nicht ständig erreichbar sein. Es steht ihnen allerdings frei zu entscheiden, ob Angestellte sie auch während dem Urlaub kontaktieren dürfen, da meistens ein Interesse daran besteht, dass der Betrieb auch während ihrer Abwesenheit reibungslos weiterläuft.
04.08.2021

Gewährleistung beim Privatverkauf richtig ausschließen – aber wie?

Ebay, ebay-Kleinanzeigen, Vinted, Sphock – Portale um von Privat zu Privat nicht mehr benötigte Dinge zu verkaufen, gibt es viele. Auch hier gilt das BGB-Kaufrecht und Verkäufer haften auch im privaten Bereich grundsätzlich für die Mängel einer Sache für eine Dauer von 2 Jahren (auch für gebrauchte Sachen).
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Privatverkäufer schließen daher Gewährleistung und Garantie beim Privatverkauf aus. Viele Formulierungen bewirken allerdings nicht den gewünschten Effekt – denn wer Haftungsansprüche ausschließen möchte, muss erstmal wissen, wofür er eigentlich haftet.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch haften (Privat-)Verkäufer für Sachmängel und Rechtsmängel einer Kaufsache §§ 434, 435 BGB. Ein Rechtsmangel liegt beispielsweise dann vor, wenn der Verkäufer nicht Eigentümer der Sache ist, also Rechte Dritter bestehen.
Ein Sachmangel dagegen liegt vor, wenn ein gebrauchtes Fahrrad beispielsweise einen Riss im Rahmen hat.

Hat das von privat gekaufte gebrauchte Fahrrad also einen Riss, muss der Käufer erstmal nachweisen, dass dieser Riss schon bereits zum Zeitpunkt des sog. „Gefahrenübergangs“ vorhanden war. Der Gefahrenübergang beschreibt, ab welchem Zeitpunkt die Gefahr, oder das Risiko, des „zufälligen Untergangs oder einer Verschlechterung einer Sache“ vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Dies ist beim Privatverkauf bereits die Übergabe der Sache vom Verkäufer an den Transporteur (DHL/Hermes, zum Beispiel).
Vereinfacht gesagt muss also der Käufer bei einem Sachmangel beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, also bevor der Verkäufer die Ware weggeschickt hat, vorgelegen hat.
In der Praxis lässt sich das jedoch nur sehr schwer beweisen.

Such beliebte Klauseln wie „gekauft wie gesehen“ begründen keinen wirksamen Gewährleistungsausschluss. Hier wären nur offensichtliche Mängel ausgeschlossen, die „gesehen“ werden können, beispielsweise Kratzer, Risse oder Dellen. Ob eine Musikbox funktioniert oder nicht, kann man jedoch nicht „sehen“.

Wie geht’s also richtig?
Eine beispielhafte Formulierung für einen wirksamen Gewährleistungsausspruch könnte sein: „gekauft wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“. Bei dieser Formulierung werden Gewährleistungsansprüche sowohl auf offensichtliche, als auch verdeckte Mängel ausgeschlossen. Kann der Käufer die Sache allerdings vorab nicht besichtigen, wie es bei Onlinekäufen häufig der Fall ist, kann dieser Zusatz auch weggelassen werden.

Wichtig zu wissen ist außerdem, dass ein solcher Ausschluss individualvertraglich vereinbart werden muss. Er darf daher NICHT für eine Vielzahl von Verträgen genutzt werden. Dann nämlich unterfällt die Klausel der strengen Prüfung Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

Verschweigt ein Verkäufer jedoch arglistig einen Mangel, hilft einem Verkäufer auch der beste Haftungsausschluss nicht.

29.07.2021

„Dies ist ein Privatverkauf. Keine Garantie, Gewährleistung, Umtausch oder Rücknahme möglich.“

Viele haben wahrscheinlich schon mal etwas über ein Internetportal privat verkauft. Oft liest man dann diesen Zusatz, um etwaige Ansprüche des Käufers von vornherein auszuschließen. Allerdings gerät hier einiges durcheinander und ein solcher formularmäßiger Ausschluss ist unwirksam.
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Zunächst ist es wichtig, den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung zu erkennen, denn diese Wörter werden oft fälschlicherweise als Synonyme benutzt, obwohl sie komplett unterschiedliche rechtliche Sachverhalte beschreiben.
 
Während die Garantie ein freiwilliges Versprechen eines Verkäufers oder eines Drittens (meist Herstellers) ist, dass eine Sache beispielsweise eine bestimmte Zeit lang nicht defekt wird oder eine bestimme Beschaffenheit hat, ist eine Gewährleistung die gesetzliche Sach- und Rechtsmängelhaftung eines JEDEN Verkäufers, so auch des Privatverkäufers.
Ohne eine ausdrückliche Garantieerklärung ist diese folglich sowieso hinfällig.
 
Gemäß der Mängelansprüche (oder der Gewährleistung) hat der Käufer im Falle einer mangelhaften Lieferung Anspruch auf Nacherfüllung. Schlägt diese Nacherfüllung fehl, kann der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Wenn der Verkäufer die mangelhafte Lieferung verschuldet hat, ist sogar ein Schadensersatz denkbar.
Mängelansprüche verjähren in der Regel 2 Jahre nach der Lieferung, außer, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen. Dies gilt auch für den Privatverkauf.
Der Käufer hat dann, wenn eine Sache nachweislich mangelhaft ist, ebenfalls das Recht die Ware unter bestimmten Voraussetzungen umzutauschen oder zurückzugeben. Eine Rücknahme kommt dann in Betracht, wenn die Sache nachweislich mangelhaft ist und eine Nacherfüllung bereits fehlgeschlagen ist. Der Umtausch erfolgt hingegen dann, wenn der Käufer beweisen kann, dass der Mangel bereits vor der Lieferung vorlag.
 
Zusammenfassend haftet ein (Privat)Verkäufer auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung. Und zwar unabhängig davon, ob er den Mangel kannte oder nicht zu vertreten hat. Dennoch ist eine Beschränkung dieser Mängelansprüche grundsätzlich möglich. Sie ist allerdings von verschiedenen Faktoren abhängig. Hierzu zählen unter anderem, ob der Käufer ein Unternehmer oder Verbraucher ist, ob die Kaufsache neu oder gebraucht ist und ob die Haftungsbeschränkungsklausel individuell (beispielsweise in den AGBs) vereinbart wird. Gemäß § 307 BGB gilt eine solche Klausel in den AGBs jedoch als unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt.
Zu beachten ist hierbei, dass ein Privatverkäufer ab dem dritten, spätestens ab dem fünften Mal (das heißt, wenn ein Privatverkäufer regelmäßig Dinge verkauft) in einer formularmäßigen Beschränkung seiner Mängelhaftung, AGBs verwendet. Ein vollständiger Ausschluss der Mängelansprüche (Gewährleistung) ist dann unwirksam.
 
Wann und wie die Mängelansprüche beim Privatverkauf wirksam ausgeschlossen werden können, werden wir in den folgenden Beiträgen detailliert erläutern, da das Thema sehr umfangreich und von verschiedenen Faktoren abhängig ist.
19.07.2021

Unwetterschäden – wann zahlt welche Versicherung?

Es sind Bilder, die surreal erscheinen. Vollgelaufene Keller, überschwemmte Straßen, abgesoffene Autos und Niederschläge von bis zu 200Litern pro Quadratmeter. Deutschland versinkt im Hochwasser und die materiellen Schäden sind immens – wer kommt für die Schäden auf?
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Da es keine „Universalversicherung“ für Unwetterschäden gibt, haben wir eine kleine Übersicht erstellt, welche Versicherung für welche Schäden aufkommt.
 
- Wohngebäudeversicherung
 
Die Wohngebäudeversicherung kommt unter anderem für Sturm- und Hagelschäden auf. Bei einem Sturmschaden ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Versicherung erst ab Windstärke 8 für die Schäden bezahlt. Die Windstärke ist vom Versicherten nachzuweisen (dies kann der Versicherte beispielsweise mit Daten des deutschen Wetterdienstes oder Medienberichten vom Schadentag).
Auch übernimmt die Wohngebäudeversicherung Schäden durch Blitzeinschläge, die einen Brand verursachen.
Wichtig ist, dass diese Versicherung keine Elementarschäden abdeckt. Elementarschäden sind solche, die durch eindringendes Wasser von der Straße oder durch Überflutungen verursacht werden.
 
- Elementarschadenversicherung
 
Die Elementarschadenversicherung deckt Schäden durch Naturereignisse ab. Hierzu zählen unter anderem Überschwemmungen, Erdbeben, Schneemassen und Hochwasser.
Zu beachten ist jedoch, dass die Versicherung nur dann greift, wenn das Wasser an die Oberfläche gelangt ist.
Das bedeutet, dass Schäden, die durch Grundwasser entstanden sind, nicht versichert sind. Also dann nicht, wenn das Wasser von unten in das Mauerwerk drückt.
 
- Hausratversicherung
 
Die Hausratversicherung übernimmt die Regulierung bei Schäden an Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen. Außerdem kommt sie auch für Kosten auf, die beispielsweise für Kosten von Hotelübernachtungen, Aufräumarbeiten und Lagerung von Möbeln entstehen, wenn das Haus oder die Wohnung zeitweise geräumt werden muss.
Allerdings kommt die Hausratversicherung nur bis zu der vereinbarten Versicherungssumme auf (diese sollte als Richtwert mindestens 650€ pro Quadratmeter betragen).
 
- Teil- oder Vollkaskoversicherung
 
Die Teil- oder Vollkaskoversicherung reguliert die Schäden, die am Auto entstanden sind. Herabstürzende Dachziegel, Äste, abgeknickte Bäume und Schäden durch Hagel und Überschwemmungen werden von der Teilkasko-Versicherung ersetzt.
Zu beachten ist jedoch, dass die Versicherung nicht für Schäden haftet, wenn das Fahrzeug trotz politischer Warnungen in einem Hochwassergefährdeten Gebiet geparkt wird. In diesem Falle würde allerdings eine Vollkasko-Versicherung für den Schaden aufkommen, auch, wenn er selbst verschuldet ist.
15.07.2021

„Einmal im Jahr solltest du einen Ort besuchen, an dem du noch nie warst.“ – Dalai Lama.

Endlich Mitte des Jahres. Endlich Urlaubszeit. Auch die Coronapandemie scheint uns diesen Sommer zumindest einige (Reise-)Freiheiten zu gewähren. Aktuell liegt die landesweite Inzidenz laut RKI bei 10,1 (Stand 15.07.2021). Somit steht dem Sommerurlaub 2021 nichts mehr entgegen. Eigentlich.
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Während der Coronapandemie waren viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit, oder sogar Kurzarbeit Null. Der Arbeitgeber ist in diesem Falle berechtigt, den Urlaubsanspruch anteilig zu kürzen.
 
Kurzarbeit oder Kurzarbeit Null bedeutete für viele Arbeitnehmer weniger zu arbeiten, oder sogar gar nicht. Das LAG Düsseldorf hat jetzt entschieden, dass der Arbeitgeber in solchen Fällen den Urlaubsanspruch für diese Zeiträume kürzen darf.
Vorab sei jedoch gesagt, dass das deutsche Recht in dieser Hinsicht keine speziellen Regelungen kennt und sich auch nichts anderes auf den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes ergibt. Das Landesarbeitsgericht hat gleichwohl die Revision zugelassen.
 
Wie kam es also zu diesem Urteil?
Im vorliegenden Fall war eine Arbeitnehmerin seit 2011 als Verkaufshilfe in Teilzeit (bei einer 3 Tage-Woche) bei einem Bäckereibetrieb tätig. Pro Jahr stünden ihr laut Arbeitsvertrag 14 Tage Urlaub zu. Von April bis Dezember 2020 war die aufgrund der Coronapandemie wiederholt in „Kurzarbeit Null“. Daher kürzte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin ihren Urlaubsanspruch auf 11,5 Tage.
 
Sie klagte und verlangte den vollen Urlaub. Als Argumente hierfür trug sie vor, dass „die konjunkturbedingte Kurzarbeit im Interesse des Arbeitgebers und nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers“ erfolgte. Außerdem könne man Kurzarbeit Null nicht mit Freizeit gleichsetzen.
Das LAG Düsseldorf argumentierte jedoch dagegen, dass dem Arbeitnehmer ein Erholungsurlaub nur dann zusteht, wenn der Arbeitnehmer sich auch tatsächlich erholen muss. Dies setzte eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus, die es im vorliegenden Fall aufgrund der Kurzarbeit Null nicht gegeben hätte und somit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben wären.
 
Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil der Revision standhält.
06.07.2021

„Schaffe, schaffe, Häusle baue.“

Der Traum vom Eigenheim - keine Mieterhöhungen, kein Kündigungsrisiko, zumeist keine Gestaltungsvorgaben, stattdessen selbstbestimmt und frei leben. Viele Menschen verfolgen und verwirklichen sich diesen Traum. Gerade in diesen Zeiten, in denen Zinsen bei den Banken besonders attraktiv wirken. Will man den Immobilienkredit vorzeitig ablösen, steht man oft vor einer bösen Überraschung – einer ziemlich hohen Vorfälligkeitsentschädigung.
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Zunächst geht es den Banken bei der sog. „Vorfälligkeitsentschädigung“ darum, den Zinsausfall bei vorzeitiger Beendigung des Kredites abzufangen. Das Problem hierbei ist allerdings, dass die Berechnungsmethoden für jene Vorfälligkeitsentschädigungen für den Verbraucher (in dem Falle den Kreditnehmer) kaum verständlich und erst recht nicht nachvollziehbar sind.
 
In einem konketen Fall sollte ein Kreditnehmer für die Ablösung von zwei Immobiliar-Verbraucherdarlehen über 21.500€ an die Bank (laut Medienberichten die Commerzbank) zahlen. Der Kreditnehmer zog vor Gericht – und bekam Recht. Das OLG Frankfurt am Main entschied unter dem AZ 17 U 810/19 im konkreten Einzelfall unter Verweis auf § 502 Abs. 2 BGB, dass im zu prüfenden Vertrag die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend waren und ein Anspruch der Bank damit nicht bestehe.
Nun hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28.06.2021 unter dem AZ XI ZR 320/20 eine Überprüfung der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main abgelehnt und sich damit der Entscheidung des Frankfurter Oberlandesgerichtes indirekt angeschlossen. Laut OLG Frankfurt müssen Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigungen für den Verbraucher „klar, prägnant, verständlich und genau“ sein.
 
Dieses weitere Urteil zugunsten von Kreditnehmern eröffnet auch anderen Betroffenen die Möglichkeit, ihre Immobiliar Darlehensverträge für den Fall der vorzeitigen Ablösung prüfen zu lassen, denn es ist davon auszugehen, dass die beanstandete Formulierung in zahlreichen Immobilliar-Verbraucherdarlehensverträgen verwendet wurde.
Fest steht nach den Urteil des OLG Frankfurt am Main , dass Banken die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kreditablösung so formulieren müssen, dass der Kreditnehmer sie klar und verständlich nachvollziehen kann. Andernfalls ist der Anspruch der Bank ausgeschlossen.
25.06.2021

Oberlandesgerichte Oldenburg/Stuttgart – Im Diesel-Abgasskandal ist noch nichts verjährt!

Kaum ein Thema war in der Automobilbranche die letzten Jahre so präsent, wie die Manipulation zur Umgehung gesetzlich vorgegebener Grenzwerte für Autoabgase durch VW. Am 18. September 2015 wurde bekannt, dass VW eine illegale Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung ihrer Diesel-Fahrzeuge integrierte. Betroffen hiervon sind laut Volkswagen AG weltweit etwa elf Millionen Fahrzeuge, vorrangig aus der Motorenreihe VW EA189.
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Das Bekanntwerden war nicht nur ein riesen Skandal für VW, sondern zog auch eine immense Klagewelle mit sich. Verbraucher klagten gegen den wissentlichen Verkauf von manipulierten Fahrzeugen auf Schadensersatz in Millionenhöhe.
 
Nachdem der BGH im Jahr 2020 allerdings entschieden hatte, dass die auf Schadensersatzansprüche gem. § 826 BGB anwendbare gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren bereits aufgrund der Veröffentlichung des Skandals im September 2015 zu laufen begonnen hatte, mussten viele Verbraucher davon ausgehen, dass ihr Ansprüche bereits Ende 2019 verjährt waren.
 
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat hierzu jedoch wegweisend entschieden, dass die Verjährungsfrist von 3 Jahren in dem zu entscheidenden Sachverhalt g gerade noch nicht eingetreten ist. „Wer trickst und täuscht muss im deutschen Rechtssystem nicht hoffen, billig mittels Verjährung davonzukommen,“ so das Gericht.
Nach dem Urteil des OLG Oldenburg kommt im Abgasskandal nämlich ein Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB in Betracht. Dieser Restschadensersatzanspruch verjährt erst nach zehn Jahren, denn, wer sich sittenwidrig einen finanziellen Vorteil verschafft hat, muss diesen Vorteil wieder zurückgeben.
 
Wörtlich heißt es in dem genannten Paragraphen: Hat der Ersatzpflichtige (in dem Falle VW) durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.“
 
So wurde einem Verbraucher für seinen Anfang 2012 für 25.950€ gekauften Caddy noch ein Schadensersatz in Höhe von 16.376,87€ zugesprochen (nach Abzug einer Nutzungsentschädigung).
Der Auffassung des OLG Oldenburg hat sich zwischenzeitlich auch das OLG Stuttgart angeschlossen.
 
Es lohnt sich daher weiterhin mögliche Ansprüche gegen VW prüfen zu lassen, denn Klagen sind nach wie vor aussichtsreich.
18.06.2021

„Es ist wichtig, dass man neunzig Minuten mit voller Konzentration an das nächste Spiel denkt“ Lothar Matthäus

Wenn auch verhaltener als gewöhnlich, sollte nach den ersten Spielen der Fußball-Europameisterschaft bei den meisten zumindest ein wenig Fußballstimmung aufgekommen sein. Große Public Viewing Veranstaltungen bleiben zwar dieses Jahr leider aus, trotzdem ist ein Beisammensein in Biergärten oder im heimischen Garten möglich.
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Fußball Deutschland schaut also gespannt auf die kommenden Spiele. Aber, darf ich das Spiel eigentlich von meinem Arbeitsplatz verfolgen?
Die klare Antwort lautet in diesem Falle leider nein. Selbstverständlich können Arbeitgeber die volle Arbeitsleistung von ihren Arbeitnehmern verlangen – und das zu der gesamten vereinbarten Arbeitszeit. Schließlich möchte man auch als Arbeitnehmer pünktlich und mit vollem Entgelt am Ende des Monats entlohnt werden.
 
Wer also während der Arbeitszeit das Fußballspiel verfolgt, muss nicht selten mit einer Abmahnung rechnen. Der Arbeitgeber kann dieses Verhalten als Arbeitsverweigerung oder auch Arbeitszeitbetrug auslegen.
Auch das Fußballspiel mithilfe eines Live Streams nebenbei im Internet zu verfolgen, ist problematisch. Dem Arbeitnehmer kann unter Umständen vorgeworfen werden, die Bandbreite des Unternehmens zu beeinträchtigen. Fängt man sich dann noch einen Virus ein, hat der Arbeitgeber möglicherweise sogar Anspruch auf Schadensersatz.
Die unproblematischste Art das Spiel zu verfolgen ist aus arbeitsrechtlicher Sicht, das Spiel am Radio mitzuverfolgen. Grundsätzlich ist man mit radiohören nämlich nicht unbedingt daran gehindert, seine Arbeit gewissenhaft auszuführen. Allerdings ist auch das nicht in jeder Branche gegeben. Wer konzentriert an einem Projekt arbeiten muss, könnte durch Radiohören massiv beeinträchtigt werden.
 
Am besten also man spricht vorher mit seinem Chef, was man darf und was nicht. Da Fußball die beliebteste Sportart der Deutschen ist und wahrscheinlich auch der Chef der deutschen Nationalmannschaft die Daumen drückt, sollten hier in der Regel Einigungen gefunden werden können.
Selbstverständlich drücken wir unseren Jungs für die kommenden Spiele ebenfalls die Daumen Bild entfernt.
16.06.2021

Vereben und vermachen – wo ist eigentlich der Unterschied?

Im Sprachgebrauch werden beide Begriffe meist identisch verwendet, sie beschreiben allerdings aus juristischer Sicht zwei völlig unterschiedliche Umstände. Auch wenn sich wahrscheinlich niemand gern mit dem eigenen Tod auseinandersetzt, ist es doch wissenswert, was es im Falle des Ablebens für Möglichkeiten gibt, seinen Nachlass zu regeln.
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Wer erbt, erhält nicht nur das Vermögen des Verstorbenen, sondern tritt auch für dessen Verbindlichkeiten ein. Demnach können auch Schulden vererbt werden, da der Erbe in die gesamtschuldnerische Rechtsnachfolge eintritt.
 
Der Erbe muss also nicht nur für Nachlassverbindlichkeiten aufkommen, sondern auch für alle aus dem Erbe auftretenden Verbindlichkeiten.
Natürlich gibt es immer die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Dann schlägt man zwar sämtliche Verbindlichkeiten, aber auch etwaiges vorhandenes Vermögen aus.
 
Anders verhält es sich beim Vermächtnis. Ein Vermächtnis regelt die Rechtsnachfolge, so wie es das Erbe tut, nicht – sondern einzig die Überlassung eines Gegenstandes. Wichtig zu wissen ist hierbei allerdings, dass der Bedachte diesen Gegenstand nicht direkt erhält, sondern lediglich einen Anspruch gegen den oder die Erben hat.
 
Mit einem Vermächtnis könnte man also regeln, dass eine bestimmte Person einen bestimmten Gegenstand als Vermächtnis erhalten soll. Für den Erben wiederum ist dieses Vermächtnis eine Verbindlichkeit, zu deren Erfüllung er verpflichtet ist.
 
Zusammenfassend liegt der große Unterschied zwischen einem Erbe und einem Vermächtnis darin, dass der Bedachte beim Vermächtnis einen Vermögenswert bekommt, ohne gleichzeitig in die Rechtsnatur des Erblassers einzutreten. Ein Vermögenswert kann beispielsweise ein Auto oder Schmuck, aber auch Bargeld, ein Aktiendepot oder eine Immobilie sein.
 
08.06.2021

Darf man die Scheibe eines Autos einschlagen, um einen Hund zu retten?

Es ist Mitte des Jahres und die Temperaturen werden hoffentlich endlich wieder wärmer. Dennoch wird der Sommer, jedes Jahr, einigen Tieren zum Verhängnis, weil Besitzer die Hitzeentwicklung im Auto unterschätzen. Das Auto wird schnell mal vor dem Supermarkt geparkt, weil dringend noch Getränke für den Seebesuch gekauft werden müssen, während der Vierbeiner im Auto wartet. Aber „ich bin gleich wieder da“ kann für Hunde tödlich enden.
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Die Temperatur im KFZ kann sich bei einer Außentemperatur von 26 Grad binnen weniger Minuten auf fast das doppelte aufheizen – eine tödliche Gefahr für den Vierbeiner.
Viele aufmerksame Passanten stellen sich berechtigter Weise die Frage, ob sie die Scheibe des Autos einschlagen dürfen, um dem Tier zu helfen. Moralisch ist diese Frage relativ leicht zu beantworten. Strafrechtlich stellt das Einschlagen der Scheibe allerdings grundsätzlich eine Sachbeschädigung dar.
 
Grundsätzlich. Aber „grundsätzlich“ lässt auch immer Ausnahmen zu. Wenn das Einschlagen durch das Vorliegen eines Notstandes gerechtfertigt ist, entfällt die Strafbarkeit. Das bedeutet jetzt wiederum nicht, dass man sofort mit dem Vorschlaghammer die Front- oder Heckscheibe einschlagen sollte, denn die "Tat" muss immer ein angemessenes Mittel sein, um die Gefahr abzuwenden (in dem Fall also das Tier im worst case vor dem Hitzetod zu retten). Hierzu ist es ausreichend die Seitenscheibe einzuschlagen, um die Tür zu öffnen.
 
Es handelt sich dann um einen rechtfertigenden Notstand und der Halter des Tieres kann keine Ansprüche bezüglich der kaputten Scheibe gegen den „Täter“ stellen. Außerdem hat der Tierhalter die Kosten zu tragen, falls Polizei oder Feuerwehr hinzugezogen werden und muss ggf. mit einem Bußgeld wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz rechnen.
25.05.2021

Grillen auf dem heimischen Balkon - darf man das in einer Mietwohnung überhaupt?

Grillen – eine der beliebtesten Freizeitbeschäftigungen der Deutschen. Ein Sommer ohne Grillen ist kein richtiger Sommer. Leider bleiben große Grillfeiern im Garten oder auf öffentlichen Grillplätzen im Schatten der Corona Situation möglicherweise in nächster Zeit noch aus. Die Alternative wäre also Grillen auf dem heimischen Balkon. Aber, darf man das in einer Mietwohnung überhaupt?
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Generell gibt es erstmal keine einheitliche Rechtslage, was das Grillen auf dem Balkon der Mietwohnung angeht. Hier sollte zunächst mal ein Blick in den Mietvertrag geworfen werden, denn das Grillen auf Balkonien kann durchaus zu Streitigkeiten mit den Nachbarn führen, wenn diese sich durch Geruch und Rauch gestört fühlen.
 
Eine Passage im Mietvertrag, die das Grillen auf dem Balkon generell verbietet, ist zulässig - das bestätigte das Essener Landgericht. Wer sich nicht an das Verbot hält und somit vertragswidrig handelt, riskiert nicht nur Ärger mit den Nachbarn, sondern auch eine Abmahnung durch den Vermieter.
Gibt es kein generelles Grillverbot, sind allerdings Einschränkungen möglich. Hier kann beispielsweise die Nutzung eines Holzkohlegrills verboten werden, während ein Elektrogrill erlaubt ist.
 
Generell sollte man allerdings in ausreichendem Maße Rücksicht auf seine Nachbarn nehmen, auch wenn das Grillen laut Mietvertrag prinzipiell erlaubt ist. Es gilt also das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
 
Daran muss sich jedoch nicht nur der „Grillende“ halten, sondern auch der Nachbar. Dieser muss es gelegentlich einfach hinnehmen, dass auf dem Balkon gegrillt wird. Grundlage hierfür bietet die Duldungspflicht (§ 906 BGB), die sich auch auf das Mietrecht übertragen lässt.
11.05.2021

„Husten, wir haben ein Problem.“

Wer hätte gedacht, dass wir jemals an einen Punkt gelangen, an dem uns ein simpler Husten den Arbeitsplatz kosten kann.
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Im konkreten Fall wurde ein Mitarbeiter einer Firma fristlos gekündigt, weil er einen Kollegen vorsätzlich, ohne Abstand und Mund-Nasen-Schutz angehustet und ihm zusätzlich gewünscht hatte, an Corona zu erkranken. Besagter Mitarbeiter hatte auch schon vorher sämtliche Hygienemaßnahmen des Arbeitgebers (Abstand einzuhalten, Mund und Nase beim Husten oder Niesen zu bedecken) für unnötig befunden und nicht allzu ernst genommen.
 
Grund genug für den Arbeitgeber, seinen Mitarbeiter nach dem vorsätzlichen Anhusten des Kollegen fristlos zu kündigen – die Sache landete vor Gericht.
Der Arbeitnehmer schilderte die Situation allerdings anders, er habe einen Hustenreiz verspürt und spontan husten müssen. Die Aussage gegenüber seines Kollegen, „er solle chillen, er würde schon kein Corona bekommen“, war für den Mitarbeiter nicht als Wunsch oder Drohung gemeint oder zu deuten.
 
Glück für den Arbeitnehmer – da weitere Kollegen die Version des Arbeitgebers nicht bestätigen konnten und es somit nicht ausreichend Beweise gab, dass besagter Mitarbeiter seinen Kollegen mit Absicht angehustet haben soll, blieb es bei einer Verwarnung, sich an die Hygienemaßnahmen zu halten. Die Kündigung musste der Arbeitgeber zurücknehmen.
 
Klingt erstmal nach einer lustigen Geschichte. Hierzu sei jedoch gesagt, dass der Fall auch hätte anders ausgehen können, wenn die Belegschaft die Version des Arbeitgebers bestätigt hätte. In diesem Fall wäre die fristlose Kündigung wirksam und auch gerechtfertigt gewesen, da ein solches Verhalten die Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Kollegen massiv verletzt hätte. Dies bestätigte das LAG Düsseldorf.
27.04.2021

Coronatest auf der Arbeit: ich darf, aber ich muss nicht. Aber eigentlich muss ich doch. Oder?

Wir nehmen nochmal Bezug auf unseren vorangegangenen Beitrag, indem wir geschildert haben, dass Unternehmen Coronaschnelltests für Mitarbeiter anbieten müssen, die nicht im Homeoffice arbeiten können. Dieses Angebot ist für den Arbeitnehmer zunächst nicht verpflichtend anzunehmen. Eigentlich.
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Der Arbeitgeber darf bei Verdachtsfällen und unter bestimmten Voraussetzungen einen Coronatest anordnen, bzw. verlangen. Dies stellt erstmal einen Eingriff in die körperliche Integrität und das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Gleichzeitig ist es auch aus arbeits- und datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten nur möglich, einen verpflichtenden Test anzuordnen, wenn die Durchführung des Tests den Interessen des Arbeitgebers, gegenüber dem arbeitnehmerseits betroffenen Grundrecht, überwiegt.
Wann stehen also die Interessen des Arbeitgebers über den Grundrechten des Arbeitnehmers?
 
Der Arbeitgeber hat natürlich das Interesse, einen Infektionsausbruch im Betrieb zu verhindern. Dieses Interesse kann also dann überwiegen, wenn der betroffene Mitarbeiter coronatypische Symptome wie Husten oder Fieber hat oder möglicherweise mit einer Verdachtsperson in Kontakt gekommen ist. Eine weitere Möglichkeit wäre auch, wenn Kontakt zu Risikogruppen besteht.
 
Die Entscheidung beruht also auf viel „hätte, wäre und könnte“ und ist im Einzelfall konkret zu beurteilen. Eine gerichtliche Entscheidung hierzu gibt es jedenfalls noch nicht.
Dennoch können Konsequenzen drohen, wenn der Arbeitnehmer den vom Arbeitgeber angeordneten Test verweigert.
Durfte der Arbeitgeber den Test anordnen (und der Arbeitnehmer hat diesen abgelehnt) muss der Arbeitnehmer mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Wenn der Arbeitnehmer den Test ungerechtfertigt verweigert bietet er seine Arbeitsleistung demnach nicht ordnungsgemäß an und der Arbeitgeber kann diese Arbeitsleistung wiederum ablehnen und den Arbeitnehmer UNBEZAHLT freistellen. Auch eine Abmahnung wäre denkbar.
 
Im Endeffekt sollten Arbeitnehmer, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers nicht testen lassen wollen, selbst abwägen. Was habe ich zu verlieren? Was habe ich zu gewinnen? Zu verlieren hat man nämlich unter Umständen bis Ende des „Prozesses“ unbezahlt freigestellt zu sein, während man zu gewinnen hat, eben keinen Test gemacht zu haben.
21.04.2021

Jeder macht es, keiner darf es – das Weiterleiten von Screenshots bei WhatsApp kann teuer werden.

Wahrscheinlich kann sich niemand davon freisprechen, schon mal die ein oder andere offensive Äußerung bei WhatsApp, Facebook oder einem sonstigen Chatdienst getätigt zu haben. Manchmal geht es um den nervigen Ex-Freund, der sich nach der Trennung immer noch meldet, die neue Kollegin, die besser Salat als Torte essen würde oder das Verhalten des eigenen Chefs, das einen mal wieder zur Weißglut bringt.
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Natürlich geht man in solchen Fällen davon aus, dass diese Nachrichten die man schreibt vom Empfänger vertraulich behandelt und nicht weitergeleitet werden. Trotzdem gibt es diese praktische Screenshot Funktion, die sicherlich von vielen auch genutzt wird. Denn viele solcher Aussagen dienen natürlich der Belustigung bei ausgelassenen Abenden mit Freunden oder auch unter Kollegen „schau mal, was Dörthe schon wieder gesagt hat.“
 
Was viele dabei vergessen, nicht wissen oder missachten ist allerdings, dass die Weiterleitung privater Chat-Nachrichten und auch Bilder einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen, wenn der Absender keine Einwilligung zur Verbreitung erteilt hat. Das gilt sowohl für Weiterleitungen von Nachrichten, das Abfotografieren und die Anfertigung von Screenshots.
 
Zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht zählen nämlich sowohl das Recht am geschriebenen Wort, als auch das Recht am eigenen Bild. Der Inhaber (also der Absender der Nachricht) muss selbst bestimmen können, ob der Inhalt seiner Nachricht (ob Text oder Bild) für die Öffentlichkeit oder nur für eine bestimmte Person einzusehen ist.
Derjenige, dessen Nachrichten, Fotos oder Screenshots ohne seine Einwilligung weitergeleitet wurden, kann die Verbreitung untersagen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern. Außerdem ist auch ein angemessenes Schmerzensgeld denkbar. Ein Screenshot kann also unter Umständen auch richtig teuer werden.
 
Übrigens dürfen private Nachrichten (und das gilt auch für Gruppenchats) im Arbeitsverhältnis nicht gegen den Arbeitnehmer verwendet werden. Einen Anspruch, wie oben genannt, können jedenfalls nur die Betroffenen Personen selbst geltend machen. Eine dritte Person, wie etwa ein Arbeitgeber, kann sich nicht auf die Inhalte privater Nachrichten berufen, wenn sie ihm ohne Einwilligung des Verfassers zugetragen wurden. Als konkretes Beispiel musste die Stadt Worms fünf Mitarbeiter der Ordnungsbehörde wieder einstellen, die zuerst entlassen wurden, weil sie in einer privaten WhatsApp-Gruppe fremdenfeindliche Bilder ausgetauscht hatten. In der Regel sind private Unterhaltungen in Chats – auch wenn sie unter Kollegen stattfinden und gegebenenfalls inhaltlich (gerade in dem Fall) bedenklich sind – nicht für die Begründung. Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich“.
14.04.2021

Unternehmen müssen ab kommender Woche verpflichtend Corona Schnelltests anbieten.

Aber, müssen Arbeitnehmer das Testangebot verpflichtend annehmen? Und wer trägt eigentlich die Kosten? Gibt es überhaupt genug Tests?
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Auch wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, seinen Arbeitnehmern mindestens einmal pro Woche einen Schnelltest anzubieten, heißt das nicht, dass der Arbeitnehmer dieses Angebot auch annehmen muss. Die Durchführung der Tests durch den Arbeitnehmer ist freiwillig und muss vom Arbeitgeber auch nicht dokumentiert werden.
Die Kosten hierfür hat der Arbeitgeber zu tragen. Bundesfinanzminister Olaf Scholz hält die Testpflicht für eine „zumutbare und notwendige Maßnahme“.
Der Wirtschaftsrat der CDU rechnet im Zuge dessen mit monatlichen Kosten von mehr als sieben Milliarden Euro für deutsche Unternehmen.
 
Die Arbeitsschutzbehörden sollen die Einhaltung der Pflicht kontrollieren (beispielsweise durch Beschwerden von Arbeitnehmern). Bei Verstößen droht ein Bußgeld bis zu 30.000€.
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn versicherte, dass „mehr als genug Tests da sein“, um die Verordnung auch durchzuführen. Der Bund habe sich bei verschiedenen Herstellern für dieses Jahr ein Kontingent von mehr als 550 Millionen Schnelltests gesichert (bei Bedarf sogar weitere 100 Millionen Stück).
13.04.2021

„Für was brauche ich ein Testament? Ich bin jung und gesund.“

Klar, wer macht sich Ende zwanzig / Anfang dreißig schon Gedanken über den eigenen Tod. Ein Testament ist schließlich nur etwas, was alte Menschen kurz vor ihrem Tod verfassen, um den Kindern und Enkeln ihr Vermögen zu hinterlassen.
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Falsch. Gerade im Hinblick auf das Coronavirus wurde allerdings auch vielen jungen Erwachsenen die eigene Sterblichkeit vor Augen geführt.

Zu bürokratisch, nicht notwendig und es gibt sowieso kein Vermögen – das sind die klassischen Behauptungen, wenn man junge Leute fragt, wieso sie kein Testament haben.

Dabei macht das auch in jungen Jahren durchaus Sinn, da keiner den Zeitpunkt des eigenen Todes kennt.

Gibt es kein Testament folgt die gesetzliche Erbfolge, die sich nach Verwandtschaftsverhältnissen richtet. Diese werden in verschiedene Klassen oder Ordnungen eingeteilt.

Wer sicher gehen möchte, dass sein Vermögen bei den richtigen Menschen landet, der kommt um ein Testament nicht herum.

Ein solches aufzusetzen ist auch weitaus unbürokratischer, als man denkt.

Mindestens genauso wichtig, aber auch oft nicht bedacht, ist die Generalvollmacht (oder auch Patientenverfügung) für junge Menschen.

Sei es der Verlauf einer Covid 19 Infektion, oder ein Verkehrsunfall - wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst entscheiden kann, braucht jemanden, der für ihn in seinem Sinne entscheidet. Und nein, dies sind nicht automatisch die Eltern. Hat das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, sind die Eltern nicht mehr sorgeberechtigt und ohne entsprechende Verfügung auch nicht befugt den behandelnden Ärzten Weisungen zu erteilen.

Es geht für den Betroffenen also auch in erster Linie nicht mehr nur um Vorsorge, sondern um Selbstbestimmung – „Was soll passieren, wenn es passiert?“.

Eine eingehende anwaltliche Beratung ist und sollte auch für junge Menschen von großer Bedeutung sein.

Rechtsanwalt Fritz Bergemann-Gorski ist hierfür der richtige Ansprechpartner.

09.04.2021

„Don’t drink and drive.“

Das Sprichwort kennt man. Seit dem Urteil vom 17.03.2021 sollte man sich einmal mehr dran halten, da bereits ab einem Wert von 1,1 Promille im Blut (statt bisher 1,6 Promille) eine MPU angeordnet werden kann.
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Aber von vorne – bei einer Polizeikontrolle hatte ein Autofahrer 1,3 Promille im Blut, zeigte allerdings keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen (beispielsweise Torkeln oder Lallen). Dem Fahrer wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Die zuständige Behörde forderte ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorzulegen, damit er seine Fahrerlaubnis zurückerhält.

Eine MPU soll klären, ob jemand der unter Alkoholeinfluss gefahren ist, in der Lage ist in Zukunft verantwortungsvoll ein Auto zu führen.

Im vorliegenden Fall klagte der betroffene Autofahrer durch mehrere Instanzen, da er ein solches Gutachten nicht vorlegte und die Behörde den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ablehnte.

Bisher wurde ein solches Gutachten erst ab einem Wert vom 1,6 Promille verlangt.

Das Bundesverwaltungsgericht gab der Behörde am Ende recht. Die Entscheidung beruht auf der Begründung, dass bei Menschen, die trotz der hohen Blutalkoholkonzentration keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigen, angenommen werden kann, dass der Betroffene regelmäßig viel trinkt und das auch zukünftig tun wird. Heißt, dass von einer „außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung“ ausgegangen werden kann und der Betroffene deshalb ohne MPU nicht mehr als „fahrtauglich“ eingestuft wird, da eine erhöhte Rückfallgefahr durch das angewöhnte Trinkverhalten besteht.

07.04.2021

„Wer online Hassbotschaften verbreitet und andere Personen beleidigt oder bedroht, muss künftig mit langen Haftstrafen rechnen.“

– Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität im Internet vom 03.04.2021.
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Facebook, Instagram, Twitter, Pinterest, TikTok,… die Auswahl an sozialen Medien ist riesig. Gerade in Zeiten wie diesen sind diese Medien eine Plattform, um mit Freunden und Bekannten in Verbindung zu bleiben, um Meinungen auszutauschen und gar neue Kontakte zu knüpfen.

Das Internet bietet einen gewissen Schutz der eigenen Persönlichkeit, man ist, unter Umständen, anonymer und die Hemmschwelle zur Meinungsäußerung ist aufgrund dessen relativ gering.

„Morddrohungen, volksverhetzende Äußerungen und andere strafbare Inhalte werden häufig über soziale Netzwerke veröffentlicht.“, so die Bundesregierung. Doch auch das Internet ist bei weitem kein rechtsfreier Raum.

Beleidigungen im Internet können ab sofort mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden, bei Mord- und Vergewaltigungsdrohungen drohen bis zu drei Jahre Haft.

Außerdem bedeuten die Neuerungen nun, dass oben genannte Inhalte von den Anbietern großer sozialer Netzwerke nicht mehr nur gelöscht oder gesperrt werden müssen, sondern dem Bundeskriminalamt gemeldet werden müssen. Wegen der besonders hohen Reichweite im Netz werden Hetze, Drohungen und Beleidigungen härter und besser verfolgt.

Besonders geschützt vor Beleidigungen, Verleumdung, übler Nachrede oder Gewaltandrohung werden außerdem Kommunalpolitiker/innen und Personen, die im ärztlichen Notdienst oder in einer Notaufnahme Hilfe leisten. Auch Personen, die aufgrund ehrenamtlicher Tätigkeiten oder ihres Berufes Anfeindungen und Bedrohungen ausgesetzt sind, werden durch Auskunftssperren im Melderegister besser geschützt.

"Ab jetzt können Polizei und Justiz sehr viel entschiedener gegen menschenverachtende Hetze vorgehen. Wir erhöhen die Abschreckung und den Ermittlungsdruck deutlich", so Justizministerin Christine Lambrecht zu der Neuerung.

31.03.2021

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie ein schönes Osterfest

Liebe Mandanten, Freunde und Bekannte, wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie ein schönes Osterfest, entspannte Feiertage und einen sonnigen Frühlingsanfang.
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Auch wenn Ostern normalerweise die Zeit ist, in der man die Zeit zusammen mit seinen Verwandten genießt, gemeinsam in die Kirche geht und verschiedenen Bräuchen nachgeht, ist auch dieses Osterfest getrübt von einigen Auflagen in Zusammenhang mit Covid 19.

Damit Sie nach einigen Unklarheiten einen Überblick über die Maßnahmen behalten, haben wir nochmal alles Wichtige für Sie zusammengetragen.

In Worms gilt eine Ausgangsbeschränkung ab 21.30 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages. Treffen im öffentlichen Raum sind nur mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und einer Person eines weiteren Hausstandes erlaubt. Das Tragen von medizinischen Masken von Mitfahrern gilt auch im privaten Fahrzeug, falls es diese nicht dem Hausstand des Fahrers angehören.

Übrigens kann sich jeder Bürger in Worms kostenlos einmal die Woche kostenlos testen lassen (auch ohne Symptome).

Hierfür können Sie sich direkt online anmelden

https://termine-reservieren.de/termine/worms/select2?md=3

Wir sind auch in diesen schwierigen Zeiten weiterhin für Sie da.

Bleiben Sie gesund.

Ihr Kanzlei Team

23.03.2021

Darf mein Vermieter die Haustierhaltung verbieten?

„1 Mio Haustiere mehr als vor Corona. Fast jeder zweite Haushalt in Deutschland hält ein Tier.“, das berichtet der Industrieverband Heimtierbedarf.
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Der Wunsch nach einem Haustier ist in der Coronapandemie bei vielen Menschen gewachsen.

Von der Farbmaus bis zum Hund - gerade in dieser Zeit wünschen sich viele Menschen einen tierischen Begleiter.

Ein Haustier bringt allerdings nicht nur Abwechslung und Freude ins Haus, sondern unter Umständen auch Ärger mit dem Vermieter. Vor der Anschaffung sollte daher genau geklärt werden, was erlaubt ist und was nicht.

Häufig ist zu dem Thema Tierhaltung etwas in den Bestimmungen des Mietvertrages festgehalten. Oftmals ist die Haltung eines Haustieres hier seitens des Vermieters ausgeschlossen.

Dazu hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil im Jahre 2013 allerdings entschieden, dass solche Klauseln, die ein generelles Verbot zur Haltung von Haustieren, etwa Hunden und Katzen, beinhalten, grundsätzlich unwirksam sind. Was also gilt?

Allgemein ist es in der Regel zulässig kleine Haustiere in der Wohnung zu halten, deren Haltung für Nachbarn, o.ä, störungs- und belästigungsfrei ist. Hierzu zählen beispielsweise Zierfische, Hamster, Zwergkaninchen oder Kleinvögel. Ein kleiner Hund fällt laut Bundesgerichtshof allerdings nicht mehr ohne weiteres in diese Kategorie.

Unsicher sind die meisten Mieter bei der Haltung von Hunden oder Katzen. Zwar ist eine Klausel für ein generelles Haltungsverbot im Mietvertrag unwirksam, der Vermieter kann jedoch festhalten, dass seine Zustimmung eingeholt werden muss.

Hierbei darf er wiederum nicht willkürlich entscheiden. Er muss vielmehr nicht nur seine eigenen Interessen, sondern auch die andere beteiligten Personen berücksichtigen (etwa andere Mieter oder Nachbarn). Die Tierhaltung darf den Frieden der Hausgemeinschaft außerdem nicht gefährden oder die Lebensqualität der anderen Mieter durch Bellen oder Verschmutzung einschränken. Außerdem darf die bauliche Substanz der Mietsache nicht gefährdet werden und die Größe des Haustieres muss noch adäquat für die vermietete Wohnung sein.

Die Frage, ob speziell Hunde in Mietwohnungen erlaubt sind, lässt sich also nicht mit einem „Ja“ oder „Nein“ beantworten. Auch die Lage der Wohnung kann für eine Einschätzung von Bedeutung sein, etwa ob es sich um eine Stadt Wohnung in einer höheren Etage oder um eine Wohnung auf dem Land, etwa sogar auf einem Bauernhof, handelt.

Es erfolgt rechtlich eine Prüfung und Interessenabwägung beider Seiten im Einzelfall.

Außerdem gilt: ein Haustier ist ein Freund fürs Leben, nicht nur für den Lockdown!

18.03.2021

(K)eine Impfpflicht für Arbeitnehmer?

Vorab sei gesagt, dass es derzeit noch keine gesetzliche Impfpflicht zur Eindämmung der Pandemie gibt – eine Impfung ist bisher freiwillig.
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Die Möglichkeit zu einer gesetzlichen Impfpflicht ist allerdings durch § 20 Abs. 6 Satz 1 Infektionsschutzgesetz bereits gegeben. Hier heißt es, dass „bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist.“

Dass es bezüglich Corona also noch keine gesetzliche Impfpflicht gibt, liegt höchst wahrscheinlich an der Knappheit des Impfstoffes.

Verlangt der Arbeitgeber also, dass sich seine Mitarbeiter gegen das Coronavirus impfen lassen müssen, kann er sich hierbei nicht auf eine gesetzliche Impfpflicht berufen.

Jedem Arbeitgeber obliegt allerdings ein sogenanntes Weisungsrecht. Hiernach kann der Arbeitgeber nach „billigem Ermessen“ die Arbeitsleistung näher bestimmen.

Ob er demnach auch eine Coronaimpfung anordnen kann, ist nicht eindeutig festzustellen. Es müsste zunächst eine umfangreiche Interessenabwägung stattfinden, in der die grundrechtlich geschützten Rechtspositionen beider Parteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) gegeneinander abgewogen werden.

Besondere Regelungen könnte es allerdings für pflegerisches und medizinisches Personal geben. Hier ist eine Impfung nicht mehr nur Eigen-, sondern auch Fremdschutz, da für diese Berufsgruppen eine besondere Gefährdungssituation (Ansteckung anderer Arbeitnehmer und/oder Patienten) besteht.

Außerdem sind sie zur Aufrechterhaltung der medizinischen und pflegerischen Versorgung unverzichtbar.

Vorzuheben ist, dass Einrichtungen wie Arztpraxen oder Krankenhäuser sicherzustellen haben, dass dort alle medizinischen Maßnahmen getroffen werden, um Infektionen einzudämmen und demnach die Verbreitung von Krankheitserregern zu vermeiden.

Das könnte durch eine Pflicht zur Impfung des Personals erreicht werden.

Generell kann der Arbeitgeber eine Impfung also nicht verpflichtend anordnen, in bestimmten Fällen ist aber eine eingehende Prüfung und Interessenabwägung beider Seiten notwendig, um diese Frage konkret beantworten zu können.

Wenn Sie betroffen sind, helfen unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht Tanja Sans-Stotz und Christian Kazempour bei der Klärung aller rechtlicher Fragen.

11.03.2021

Wenn das eigene Zuhause zum Arbeitsplatz wird.

„Homeoffice, auch Telearbeit genannt, ist eine flexible Arbeitsform, bei der die Beschäftigten ihre Arbeit vollumfänglich oder teilweise aus dem privaten Umfeld heraus führen.“
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Viele Arbeitnehmer arbeiten, bedingt durch die Corona Pandemie, aus dem Homeoffice. Einige Arbeitergeber haben nun schon geäußert, dass sie auch nach der Bewältigung der Krise auf Heimarbeit setzen wollen.

Das wirft sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber unter anderem für die Bereiche Compliance, Daten- und Geheimnisschutz oder Arbeitsschutz einige Fragen auf.

Grundsätzlich sind im Homeoffice aus arbeitsrechtlicher Sicht dieselben Vorgaben zu beachten, die auch im Betrieb gelten. So darf etwa die regelmäßige Höchstarbeitszeit von grds. acht Stunden nicht überschritten und die Ruhezeit von elf Stunden eingehalten werden.

Auch wenn die Arbeit im Homeoffice flexibler gestaltet werden kann, sollte gewährleistet sein, dass die geschuldete Arbeitsleistung vollumfänglich erbracht wird und Arbeitnehmer für Kunden und Kollegen hinreichend erreichbar sind.

Verantwortlich für die Einhaltung dieser Vorgaben ist grundsätzlich der Arbeitgeber. Dieser muss die Arbeit so organisieren oder zumindest Anweisungen erteilen, dass das ArbZG (Arbeitszeitgesetz) eingehalten wird.

Sicherzustellen ist außerdem, dass die Schutzvorgaben des BDSG und der DSGVO hinsichtlich personenbezogener Daten von Kunden, Geschäftspartnern oder auch anderer Mitarbeiter, eingehalten werden.

Das ist außerhalb des „Schutzraums Betrieb“ nicht immer ohne Risiko. Eine rechtliche Beratung und Absicherung kann sich auch hier lohnen, da eine nicht unerhebliche Geldbuße droht, wenn erforderliche technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ergriffen werden.

Auch die Verantwortung für den Arbeitsschutz, das heißt, dass der Arbeitgeber die Arbeit so zu organisieren hat, dass der Arbeitnehmer gegen die Gefahr für Leben und Gesundheit möglichst geschützt ist, entfällt im Homeoffice nicht.

Allerdings sind auch hierfür die Vorgaben nicht eindeutig geregelt.

Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht, Christian Kazempour und Tanja Sans-Stotz sind in solchen besonderen Fragen die richtigen Ansprechpartner.

08.03.2021

Gute Nachrichten für Wohnungseigentümer!

Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch darauf, eine Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge einzubauen, Maßnahmen zum Einbruchsschutz zu treffen und einen barrierefreien Aus- und Umbau durchzuführen. Die Kosten hierfür hat allerdings jeder Eigentümer selbst zu tragen.
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Ziel ist eine Vereinfachung von Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen.

Auch die Durchführung bzw. die Gestattung baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum wurde vereinfacht. Ohne, dass die Zustimmung aller betroffener Eigentümer benötigt wird, sind Veränderungen seit dem 1.12.2020 mit einfacher Mehrheit möglich. Zu beachten ist aber, dass ein entsprechender formaler Beschluss erforderlich ist.

Was bedeutet das konkret für die Kostenverteilung?

Oft haben nur die Eigentümer die Kosten zu tragen, die der Maßnahme zugestimmt haben, nur diese dürfen die Veränderung dann aber auch nutzen.

Allerdings sind die Kosten dennoch von allen Wohnungseigentümern entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zu tragen, wenn ein doppeltes Quorum der Veränderung zugestimmt hat, nämlich zwei Drittel der abgegebenen und gleichzeitig 50 Prozent der bestehenden Stimmen.

Diese Verteilung gilt wiederum nicht, wenn die bauliche Veränderung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Sinn dieser Einschränkung ist es, einzelne Eigentümer vor finanzieller Überforderung zu schützen. Wenn sich die Kosten der Maßnahme allerdings innerhalb einer angemessenen Zeit ausgleichen, wenn die Maßnahme also rentabel ist, ist ebenfalls eine Verteilung auf alle Eigentümer vorgesehen. Insgesamt gibt es zahlreiche Sonderfälle, in denen sich bereits vorab eine rechtliche Beratung lohnen kann.

Rechtsanwalt Marco Weber ist hierfür der richtige Ansprechpartner.

26.02.2021

„Homeschooling“ – Eltern haben einen Anspruch auf Entschädigung

Endlich, ein kleiner Schritt Richtung Normalität – die Schulen werden etappenweise wieder geöffnet. Vor allem für berufstätige Elternteile, die ihre Kinder Zuhause während der behördlich angeordneten Schulschließungen betreuen mussten, ist das sicher eine enorme Erleichterung.
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Arbeitnehmer oder Selbstständige, die während dieser Zeit wegen notwendig gewordener Kinderbetreuung ihrer Arbeit nicht nachgehen konnten, haben Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie hierdurch einen Verdienstausfall hatten - das hat das Bundeskabinett beschlossen.

Durch eine neue Regelung im Infektionsschutzgesetz sollen die finanziellen Nachteile, in Höhe von 67% des Verdienstausfalls, aufgefangen werden (maximal jedoch 2.016€ monatlich).

Die Voraussetzung um eine solche Entschädigung zu beantragen ist, dass es keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind/die Kinder gegeben hat. Außerdem dürfen sie das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, es sei denn, sie sind behindert oder hilfebedürftig.

Auch wenn die Schulen bundesweit in absehbarer Zeit wieder öffnen, können Anträge innerhalb von 12 Monaten nach Ende der vorübergehenden Schließung bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

Allerdings gibt es Ausnahmen, wer in dieser Zeit im Homeoffice gearbeitet hat, oder in Kurzarbeit gewesen ist, hat keinen Anspruch Entschädigungszahlungen.

Den Antrag auf Entschädigungsleistung können Sie unter https://ifsg-online.de/index.html stellen.

17.02.2021

Lässt sich eine Impfung gegen Covid 19 einklagen?

Die Impfungen gegen das Corona Virus laufen langsamer an, als es sich viele erhofft haben. Vollständig geimpft (das heißt diejenigen, die bereits beide Schutzimpfungen erhalten haben) sind in Deutschland, Stand 13.02.2021, gerade mal 1,3 Mio Menschen, also etwa 1,6% der Bevölkerung.
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Grund hierfür ist, dass es nicht genügend Impfstoff gibt. Auf Empfehlung der Ständigen Impfkommission (SITKO) wird deswegen eine Reihenfolge festgelegt, nach welcher bestimmte Personengruppen bevorzugt behandelt werden.

Gerade in der Zeit, in der über Impflicht oder Privilegien für Geimpfte diskutiert wird, stellt sich die Frage, ob ein Impftermin auch eingeklagt werden kann, wenn man nicht zu den priorisierten Gruppen gehört.

Grundsätzlich, ja.

Es besteht die Möglichkeit sowohl Klage zu erheben, als auch ein Eilverfahren am zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen.

Inwiefern diese Klage (beispielsweise wegen ungleicher Behandlung) vor den Verwaltungsgerichten Aussicht auf Erfolg hätte, lässt sich jedoch nicht genau beantworten.

Es geht bei dem Impfstoff demnach um die „Verteilung eines knappen Guts“ und eine ungleiche Behandlung läge dann vor, wenn völlig willkürlich priorisiert werden würde – das ist allerdings nicht der Fall.

Es gibt in dieser Frage also noch keine höchstrichterlichen Entscheidungen, an denen sich orientiert werden kann, sodass es aktuell auf den einzelnen Fall ankommt und die Gerichte jeweils individuell prüfen werden, ob ein Anspruch auf eine Impfung besteht.

Nochmals hervorzuheben ist allerdings, dass seitens der Politik immer wieder betont wird, dass eine Impfung gegen Covid 19 nicht verpflichtend, sondern freiwillig ist. Zudem wird es auch keine Privilegien für Geimpfte geben, um keine Zwei-Klassen-Gesellschaft herbeizuführen. Es bleibt abzuwarten.

12.02.2021

„Massenkarambolage mit 133 Fahrzeugen: Glatteis in Texas überraschte die Autofahrer“,

lautete heute früh die Meldung im Focus. Doch nicht nur in Texas, sondern auch bei uns werden die extremen, winterlichen Wetterverhältnisse für Autofahrer zur Herausforderung. Eine besondere Rolle spielt hierbei die richtige Bereifung.
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Auch wenn es in Deutschland keine allgemeine Pflicht für Winterreifen innerhalb eines bestimmten Zeitraums gibt, ist jeder Autofahrer verpflichtet, eine geeignete Bereifung bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte sicherzustellen. Nach der Straßenverkehrsordnung spricht diese Vorgabe also für eine situative Winterreifenpflicht - insbesondere dann, wenn der Kälteeinbruch nicht überraschend gekommen ist und mit entsprechenden Fahrbahngegebenheiten zu rechnen war.

Missachtet der Autofahrer diese Vorgaben, kann es bei einem Unfall zu Problemen mit der Versicherung kommen. Auch wenn die KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers den Schaden des Unfallgegners grundsätzlich übernimmt, kann sie den eigenen Versicherungsnehmer im Nachhinein mit bis zu 5000€ in Regress nehmen, wenn er ohne Winterreifen unterwegs gewesen ist.

Aber auch auf Seiten des Unfallopfers kann eine falsche Bereifung ebenfalls dann problematisch werden, wenn sich nachweisen lässt, dass fehlende Winterreifen zum Unfall beigetragen haben und sich beispielsweise deshalb der Bremsweg verändert hat.

Dann ist hier seitens des Unfallopfers mit einer Mithaftung zu rechnen und die gegnerische Versicherung zahlt den Schaden nur noch zum Teil.

Besonders zu Buche schlagen kann dies, wenn es um Schmerzensgeld oder Verdienstausfall geht.

Wer also bei diesen extremen Witterungsverhältnissen mit der falschen Bereifung unterwegs ist riskiert nicht nur ein Bußgeld (zwischen 60€ und 120€) und einen Punkt in Flensburg, sondern auch zu Teilen den Versicherungsschutz.

Wie sieht die richtige Winterbereifung aus?

Winterreifen und Ganzjahresreifen gelten dann als wintertauglich, wenn sie sowohl die M+S Kennung (Matsch und Schnee), sowie das „Alpine“-Symbol (Bergpiktogramm mit drei Spitzen und einer Schneeflocke) ausweisen.

02.02.2021

Stufenweise Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ab Januar 2021

Mit dem neuen Jahr gibt es auch einige neue gesetzliche Änderungen, über die wir Sie in den kommenden Wochen informieren wollen. Fangen wir also direkt mit guten Nachrichten an!
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Der gesetzliche Mindestlohn wird, auf Empfehlung der Mindestlohnkommission vom 30. Juni 2020, in den Jahren 2021 und 2022 in vier Schritten, von bisher 9,35€ auf letztendlich 10,45€ erhöht.

Die stufenweise Erhöhung wird wie folgt umgesetzt:

- 01.01.2021 – 30.06.2021 9,35€

- 01.07.2021 – 31.12.2021 9,60€

- 01.01.2022 – 30.06.2022 9,82€

- 01.07.2022 – 31.12.2022 10,45€

Zum Vergleich, im Jahre 2015 betrug der gesetzliche Mindestlohn noch 8,50€/Stunde.

Mit der Erhöhung im zweiten Halbjahr 2022 auf 10,45€ macht das eine Steigerung von 22,9%.

Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es auch noch den sogenannten „Branchenmindestlohn“, der von Gewerkschaften und Arbeitgebern in einem Tarifvertrag ausgehandelt, und für verbindlich erklärt wird.

Auch hier steigen die Löhne in verschiedenen Branchen.

Dazu zählen unter anderem die Abfallwirtschaft, das Dackdecker- und Elektrohandwerk, berufliche Aus- und Weiterbildungen sowie die Pflegebranche.

Zu beachten gilt allerdings, dass es weiterhin einige Ausnahmen gibt, wo der gesetzliche Mindestlohn keine Anwendung findet.

Somit haben Jugendliche unter 18 Jahren, Praktikanten (wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet, oder das Praktikum freiwillig, bis zu einer Dauer von 3 Monaten, absolviert wird und zur beruflichen Orientierung dient), Langzeitarbeitslose (während der ersten 6 Monate der neuen Beschäftigung) und Auszubildende keinen Anspruch auf Zahlung eines gesetzlichen Mindestlohns.

Im Hinblick auf die Ausbildungsvergütung gibt es allerdings auch hier eine Mindestvergütung, die im ersten Lehrjahr ab Januar 2021 einen Betrag vom 550€ nicht unterschreiten darf.

Eine neue Empfehlung zur Erhöhung wird die Mindestlohnkommission im Sommer 2022 abgeben.

Halten Sie einen gesetzlichen Mindestlohn für sinnvoll? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Bildquelle: https://www.bundesregierung.de/.../mindestlohn-faq-1688186